Dynamisierung
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden jährlich zum 1. Juli durch Veränderung des aktuellen Rentenwertes gemäß § 68 Abs.1 S.2 SGB VI dynamisiert. In den berufsständischen Versorgungswerken werden die Leistungen (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld) ebenfalls an die geänderten Einkommens- bzw. Lebenshaltungsverhältnisse ihrer Mitglieder angepasst.
Der Vertreterversammlung wird dazu zunächst der Jahresabschluss zur Kenntnis gegeben und erläutert. Auf dieser Grundlage setzt die Vertreterversammlung dann den Rentensteigerungsbetrag fest. Das heißt auch, dass verringerte Dynamisierungsmöglichkeiten in der berufsständischen Versorgung im Wesentlichen aus der gestiegenen Lebenserwartung und damit verlängerten Rentenlaufzeiten resultieren (sh. Rechnungszins/Überzins).