Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2023 nur noch online möglich

 

 

Ab dem 1. Januar 2023 muss der Antrag auf Befreiung von der in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI zwingend elektronisch gestellt werden. Die bisherigen Papieranträge werden ab dem 1. Januar 2023 von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht mehr akzeptiert.

 

Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Befreiungsantragsverfahren ist der Wille des Bundesgesetzgebers, mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig elektronisch abzubilden. Man erhofft sich davon unter anderem eine spürbare Beschleunigung des Verfahrens.

 

Ihr berufsständisches Versorgungswerk stellt Ihnen als abhängig beschäftigtes Mitglied ein elektronisches Antragsformular auf seiner Website und/oder in seinem Mitgliederportal (soweit vorhanden) zur Verfügung. Hierzu rufen Sie bitte den dazu angebotenen Link auf und füllen die sich daraufhin öffnenden Anmeldemasken aus – entweder durch ein Anklicken vorgegebener Antwortmöglichkeiten oder mittels des Ausfüllens der beschreibbaren Felder. Am Schluss senden Sie bitte ihren auf diese Weise ausgefüllten Befreiungsantrag per Klick ab.

 

In den elektronischen Eingabemasken ist farblich gekennzeichnet, welche Eingabefelder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszufüllen sind. Auch werden an einzelnen Stellen besondere Hinweise gegeben. Bitte bedenken Sie, dass eine schnelle Bescheidung Ihres Antrags durch die DRV Bund nur möglich ist, wenn gleich alle hierfür erforderlichen Informationen übermittelt werden. Ansonsten bedarf es gesonderter Nachfragen durch die DRV Bund, welche die Erteilung des Bescheides verzögern würden. Sollten Sie einzelne Fragen nicht selbst beantworten können oder sind Sie sich unsicher, was einzutragen ist, so kontaktieren Sie bitte ihr berufsständisches Versorgungswerk.

 

Wichtig: Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung Ihres Antrags erhalten Sie als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks wie bisher von der DRV Bund in schriftlicher Form.

 

Weitere Hinweise finden Sie auf der Homepage Ihres berufsständischen Versorgungswerkes und auf der Homepage der ABV – Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. unter https://abv.de/.

 

Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk dagegen elektronisch über ihre Entscheidung. Ungeklärt ist derzeit noch, ob Ihr Arbeitgeber vom berufsständischen Versorgungswerk oder von der die Entscheidung aussprechenden DRV Bund über die Entscheidung in elektronischer Form informiert wird. Der Bundesrat setzt sich für eine Verpflichtung der DRV Bund ein, die Bundesregierung und Koalitionsmehrheit im Bundestag tritt dagegen für eine Verpflichtung des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber dem Arbeitgeber ein. Daher sollten Sie zunächst noch unbedingt Ihren Arbeitgeber über den Bescheid zu Ihrem Befreiungsantrag unterrichten.

 

(Stand: 1. Juli 2024)