Entsendungen (A1)

Information in Englisch

Aktuelle Informationen

 

Digitalisierung des A1-Verfahrens

 

A1-Bescheinigungen können in bestimmten Fällen nur noch online über das „SV-Meldeportal“ beantragt werden.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für Selbständige zur Beantragung einer A1-Bescheinigung wegen einer vorübergehenden Auslandstätigkeit (Entsendung) finden Sie hier.

 

Wenn Sie Ihre grenzüberschreitende Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal ausüben (gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten), können Sie hier: https://dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/gewoehnliche_erwerbstaetigkeit_mitgliedstaaten/wohnort_deutschland_1.html einen entsprechenden A1-Antrag im nicht elektronischen Verfahren stellen.

 

Benötigen Sie eine A1-Bescheinigung zum Nachweis Ihrer ausschließlich in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit, klicken Sie bitte hier: https://dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/nachweis_erwerbstaetigkeit/nachweis_erwerbstaetigkeit_1.html

 

Bei Fragen zur Nutzung des SV-Meldeportals wenden Sie sich bitte zunächst an die ITSG (Hotline: 06104 947 36 – 402 / Email: kontakt@itsg.de).

 

Für die Beantragung einer A1-Bescheinigung benötigen Sie grundsätzlich kein ELSTER-Zertifikat und kein Unternehmenskonto. Eine Anmeldung via „BundID“-Konto per Benutzername und Passwort genügt. Um sich anzumelden, klicken Sie im „SV-Meldeportal“ auf das in der nachfolgenden Grafik mit der roten Lupe hervorgehobene Wort „hier“:

 

 

Die bisherigen Zuständigkeiten der Stellen, denen die Ausstellung von A1-Bescheinigungen obliegt, bleiben von der Digitalisierung des Verfahrens unberührt. Die Anträge werden weiterhin bearbeitet von:

 

  • der gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Person versichert ist, unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht;
  • dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder dem zuständigen Regionalträger der DRV), sofern die Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist;
  • der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), sofern die Person privat krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

 

Im elektronischen Verfahren wird der Antrag automatisch an die zuständige Stelle weitergeleitet, wodurch das Verfahren auch insoweit nutzerfreundlicher gestaltet wird.

 

Die von Ihnen in den Antragsformularen anzugebende Versorgungswerks-Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus: (1.) Ihrer versorgungswerksinternen Mitgliedsnummer, (2.) der Kennzahl Ihrer Versorgungseinrichtung sowie (3.) einer Prüfziffer.

 

Zu 1.: Ihre versorgungswerksinterne Mitgliedsnummer können Sie den an Sie gerichteten Schreiben Ihrer Versorgungseinrichtung entnehmen.

 

Zu 2.: Die Kennzahl Ihrer Versorgungseinrichtung können Sie in der folgenden Tabelle einsehen: https://www.dasbv.de/fileadmin/bv-verzeichnis/bv-liste.pdf.

 

Zu 3.: Ihre vollständige Mitgliedsnummer, inklusive der an letzter Stelle stehenden Prüfziffer, können Sie abrufen, indem Sie unter dem nachstehenden Link in das Feld „ABV-Nummer der BV“ die Kennzahl Ihrer Versorgungseinrichtung (siehe 2.) und in das Feld „interne Mitgliedsnummer“ Ihre versorgungswerksinterne Mitgliedsnummer (siehe 1.) eintragen: https://www.dasbv.de/index.php?id=62.

 

Sollte Ihnen Ihre vollständige Mitgliedsnummer nicht vorliegen und auch auf dem vorstehend beschriebenen Wege nicht zu ermitteln sein, können Sie diese bei Ihrer Versorgungseinrichtung in Erfahrung bringen.

 

 

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Kurzfristige und kurzzeitige Entsendungen

 

Oftmals werden A1-Bescheinigungen für kurzfristige und kurzzeitige Dienstreisen beantragt. Dies bedeutet für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständige ebenso wie für die zuständigen Stellen einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat daher Hinweise veröffentlicht zur „Handhabung der Bescheinigung A 1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz“ veröffentlicht, die Sie hier einsehen können.

 

 

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Grenzüberschreitende Telearbeit

 

In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung von Telearbeit wurde ein multilaterales Rahmenübereinkommen geschlossen, dass es abhängig beschäftigten Personen ermöglicht zu beantragen, dass für sie die Vorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaates gelten, in dem sich der Sitz ihres Arbeitgebers befindet, obgleich sie bis zu 50 Prozent ihrer Tätigkeit an ihrem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erbringen. Weitere Informationen hierzu sowie weiterführende Hinweise zu grenzüberschreitendem Home Office im Allgemeinen finden Sie unter den folgenden Links:

 

https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/telearbeit/telearbeit_1.html

 

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Internationales/info-home-office-grenzgaenger.pdf?__blob=publicationFile&v=11

 

 

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Entsendung

 

Eine Entsendung liegt vor, wenn eine abhängig beschäftigte oder auch eine selbständig tätige Person vorübergehend in einem anderen Staat (Beschäftigungsstaat) arbeitet als in jenem Staat (Entsendestaat), in dem sie gewöhnlich berufstätig ist.

 

Handelt es sich um eine kurzzeitige Dienstreise, so beachten Sie bitte die Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur „Handhabung der Bescheinigung A 1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz“, die Sie unter nachfolgendem Link einsehen können: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Internationales/handhabung-bescheinigung-a1.pdf;jsessionid=CC8C171506FF4349E3963EF98BB8DADA?__blob=publicationFile&v=1. Eine kurze Zusammenfassung finden Sie zudem weiter oben unter „Aktuelle Informationen – Kurzfristige und kurzzeitige Entsendungen“.

 

Entsendungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Entsendungen in die Schweiz richten sich nach dem europäischen Koordinierungsrecht, das in den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 niedergelegt ist; zentrale Vorschrift ist hier Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004.


Für Entsendungen von Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in sonstige Drittstaaten bestehen indes keine einschlägigen Rechtsvorschriften, weil die berufsständische Versorgung in die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen nicht eingebunden ist.

 

 

Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

 

Entsendungen sind von einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten abzugrenzen. Eine solche liegt regelmäßig vor, wenn bezogen auf die kommenden 12 Monate davon auszugehen ist, dass die betroffene Person regelmäßig mindestens an einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein wird. Die zentrale Rechtsvorschrift ist hier Artikel 13 VO (EG) Nr. 882/2004.

 

Anwendbares Recht

 

Abhängig beschäftigte Personen, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausüben und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst, Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) Nr. 883/2004

Selbständig tätige Personen, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet, Artikel 12 Absatz 2 VO (EG) Nr. 883/2004.

 

Zuständige Stellen

 

Die ABV ist gemäß § 3 SozSichEUG zuständig für die Ausstellung von A1-Bescheinigungen zur weiteren Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bei
    • Entsendungen von
    • nicht gesetzlich krankenversicherten
    • Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen
    • in einen EWR-Staat oder die Schweiz.

Gesetzlich krankenversicherte Versorgungswerksmitglieder stellen ihren A1-Antrag bei der für sie zuständigen Krankenkasse.

Nicht gesetzlich krankenversicherte Freiberufler, die nicht Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind, stellen ihren A1-Antrag bei dem für sie zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Handelt es sich nicht um eine Entsendung, sondern um eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten, so ist die zuständige Stelle die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland).

Nähere Informationen sowie die Antragsformulare erhalten Sie hier: https://www.dvka.de.

Einen zusammenfassenden Überblick über die Zuständigkeiten für A1-Anträge gibt Ihnen die folgende Matrix:

 

Art der Tätigkeit krankenversichert Versorgungswerksmitglied Sonstige
Entsendung privat ABV Rentenversicherung
gesetzlich Krankenkasse
Gewöhnliche Mehrfachtätigkeit* privat


DVKA



gesetzlich

* Regelmäßige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal.

 

FAQs

 

Zusammenstellungen von FAQs zum Entsenderecht finden Sie auf den Webseiten von DVKA und DRV Bund unter den folgenden Links:

FAQs DVKA: https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/faq_1/faq_1.html

FAQs DRV Bund:
https://www.dsrv.info/de/Navigation/20_Unsere_Verfahren/01_Nationaler_Datenaustausch/03_Arbeitgeber/02_Weitere_elektronische_Verfahren_mit_dem_Arbeitgeber/03_A1/A1_node.html#doc545570bodyText3

 

Weitere Informationen

 

Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz, 2013.
 

Rechtsgrundlagen

 

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 (SozSichEUG)

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV in der vom 01.01.2019 an geltenden Fassung

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106a SGB IV in der vom 01.01.2022 an geltenden Fassung

 

Verzögerung bei der Bearbeitung von A1-Bescheinigungen wegen Corona-Pandemie

 

Aufgrund der aktuell bestehenden COVID-19-Pandemie kommt es bei der Bearbeitung von A1-Anträgen zu betriebsbedingten Verzögerungen

 

Wir weisen darauf hin, dass nach unserer Kenntnis und bisherigen Erfahrung in sämtlichen Mitgliedstaaten der Nachweis der Antragstellung genügt, wenn vor dem Beginn der Auslandstätigkeit noch keine Bescheinigung ausgestellt werden konnte. So entspricht es auch der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass eine A1-Bescheinigung auch im Nachhinein noch rückwirkend ausgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 06. September 2018 – C-527/16).

 

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, während Ihres Auslandsaufenthaltes eine Kopie Ihres A1-Antrages bei sich zu führen.

 

Im Übrigen erlauben wir uns die dringende Empfehlung, dass in Anbetracht der aktuellen Pandemie-Lage von nicht zwingend erforderlichen Dienstreisen abgesehen werden sollte.

 

Corona-Hinweistext:

Weitere Informationen zu Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das anwendbare Recht der sozialen Sicherheit (etwa bei Home Office) finden Sie im Rundschreiben der DVKA vom 17. März 2020.