Wirtschaftlich und subventionsfrei

Verfassungsrechtlich und finanziell stabil

Die berufsständischen Versorgungswerke und ihre Mitglieder sind durch das Grundgesetz gegen fundamentale Eingriffe in ihren Bestand und ihre Grund-struktur geschützt.

Die Politik muss insbesondere die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums beachten: Verhältnismäßigkeit und Allgemeinwohlbindung. Das heißt, sie muss nachweisen können, dass eine Grundrechte einschränkende Maßnahme im Sinne des Allgemeinwohls erforderlich und darüber hinaus verhältnismäßig ist, der "Aufwand" der Grundrechtseinschränkung also in einem vertretbaren Verhältnis zum "Ertrag" für das Allgemeinwohl steht. Dieser Nachweis dürfte schwer fallen: Allein die eklatanten Größenunterschiede machen es unmöglich, dass die vergleichsweise kleinen berufsständischen Versorgungswerke eine schwerwiegende Schieflage der Rentenversicherung nachhaltig verbessern könnten.

Alle Renten und Anwartschaften in den Versorgungswerken unterliegen somit umfassend dem Eigentumsschutz des Artikels 14 des Grundgesetzes. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf den "Schuldner" - das heißt, der Gesetzgeber darf die Ansprüche nicht willkürlich etwa auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen, um das Vermögen der Versorgungswerke zu vereinnahmen.

Hinzu kommt der rechtsstaatliche Vertrauensschutz, nach dem Rechtspositionen der Bürger aufgrund einer früheren Rechtslage grundsätzlich geschützt sind, wenn sie in die Zukunft wirken. Die hierdurch erforderlichen Übergangsfristen wie die eigentumsrechtlich erforderlichen Entschädigungsansprüche machen, unabhängig von der Frage der Schuldnerauswechslung, eine Einbeziehung finanziell unattraktiv. Die gesetzliche Rentenversicherung müsste all das zudem in einer Phase leisten, in der ihre demografische Belastung am höchsten ist.

 

"Denn im Rahmen der selbstverwalteten Eigenvorsorge der Angehörigen der verkammerten Freien Berufe ist deren Altersvorsorge im Alter und bei Berufsunfähigkeit derzeit passgenauer und sicherer gewährleistet als im größeren Verbund der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei realistischer politischer und verfassungsrechtlicher Betrachtung ist in absehbarer Zeit nicht mit der Einbeziehung der Angehörigen der verkammerten Freien Berufe in die gesetzliche Rentenversicherung zu rechnen."

Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungs- gerichts; in: Alterssicherung in Deutschland - Festschrift für Franz Ruland,
S. 472

Durch die Grundsätze der Gleichbehandlung und Berufsfreiheit in den Grundgesetzartikeln 3 und 12 sind die Versorgungswerke zusätzlich verfassungsrechtlich geschützt. Hinzu kommt das Subsidiaritätsprinzip, dem zwar kein Verfassungsrang zukommt, das jedoch als ein Gebot der Vernunft staatliches Handeln insbesondere im Sozialrecht legitimiert.

 

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