Begriff und Wesen der Versorgungswerke
Berufsständische Versorgungswerke stellen für die kammerfähigen Freien Berufe der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Ingenieure und Psychotherapeuten die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicher.
Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" - klar abgegrenzt von den anderen Versorgungssystemen - beruhen sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gem. Art. 70 Grundgesetz.
Sie stehen selbständig neben anderen Systemen der Pflicht-Grundversorgung (bundesgesetzliche Rentenversicherung - Angestelltenversicherung, Arbeiterrentenversicherung, Knappschaftsversicherung, Handwerkerversicherung, Altershilfe für Landwirte-; Beamtenversorgung), den Systemen der Pflicht-Zusatzversorgung (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL -; Zusatzversorgungskassen der Gemeinden und Kirchen; betriebliche Altersversorgung) und den Systemen der freiwilligen Versorgung (z.B. private Lebensversicherung).
Sondersysteme der Pflichtversorgung
Sie sind Sondersysteme der Pflicht-Versorgung, da sie kraft des landesgesetzlichen Versorgungsauftrages ausschließlich die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, diese jedoch grundsätzlich in jeder Form der Berufsausübung (in selbständiger und unselbständiger Tätigkeit) zu versorgen haben.
Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht Sozialversicherung im Sinne von Art. 74 Nr. 12 Grundgesetz. So besteht z.B. keine organisatorische Anlehnung der Versorgungswerke an die Träger der klassischen (bundesgesetzlichen Sozialversicherung; vielmehr sind die berufsständischen Versorgungswerke entweder Anstalten des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen der berufsständischen Kammern, die ihrerseits als öffentlich-rechtliche Körperschaften strukturiert sind.
Außerdem erfüllen sie auch berufspolitische Aufgaben und sind nicht nur vom Gedanken der kollektiven Eigenversorgung geprägt. Sie gewährleisten die Sicherstellung der besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter, indem sie durch ihre Vorsorge einer Überalterung der Berufsstände vorbeugen und damit der Erhaltung voll leistungsfähiger Freier Berufe dienen. Gleichzeitig wird neben der Verbesserung der Altersstruktur hierdurch eine wichtige arbeitsmarktpolitische Funktion erfüllt.
Die berufsständischen Versorgungswerke erfüllen ihre Aufgabe in echter Selbstverwaltung. Gewählte Delegierte der Mitglieder/Versicherten beschließen über das Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrecht. Das demokratische Prinzip ist hiermit deutlich verwirklicht.
Die berufsständischen Versorgungswerke sind eigenfinanziert. Sie erhalten keine Staatszuschüsse, sondern erfüllen ihren Versorgungsauftrag in Eigeninitiative und mit eigenen Mitteln.
Von der privaten Lebensversicherung unterscheiden sich die berufsständischen Versorgungswerke dadurch, dass die Mitgliedschafts-/Versorgungsverhältnisse nicht durch Vertragsabschluss entstehen und auch nicht privatrechtlicher Natur sind. Die Versorgungsverhältnisse entstehen vielmehr kraft Gesetzes, die Rechtsbeziehungen zwischen den berufsständischen Versorgungswerken und ihren Mitgliedern sind öffentlich-rechtlicher Natur; sie üben demgemäß im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Hoheitsgewalt aus.
Die berufsständischen Versorgungswerke fügen sich nahtlos und harmonisch in das gegliederte System der sozialen Sicherheit ein.