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Kilger warnt vor weiteren Einschränkungen der Befreiung von der Rentenversicherung
Die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe seien durch die jüngsten Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Befreiung von der Rentenversicherung noch nicht in Gefahr. Dies erklärte der Vorsitzende des Vorstandes der ABV, Rechtsanwalt Hartmut Kilger (Tübingen), am 11.06.2014 vor Journalisten in Berlin. Kilger warnte allerdings eindringlich vor weiteren Einschränkungen des Befreiungsrechts. Würden etwa angestellte Kanzleianwälte in Zukunft auch nicht mehr befreit, gefährdete dies ernsthaft die Altersversorgung des gesamten Berufstandes.
Das Bundessozialgericht hatte am 31.10.2012 entschieden, dass einmal befreite Versorgungswerksmitglieder künftig bei jedem Tätigkeitswechsel zwischen oder in einem Unternehmen einen erneuten Befreiungsantrag stellen müssen. Dies war von der Rentenversicherung zuvor zwanzig Jahre lang anders gehandhabt worden. Am 03.04.2014 hatte das BSG zudem entschieden, dass Unternehmensanwälte nicht anwaltlich tätig seien und daher nicht befreit werden könnten. Auch hier war es Jahrzehnte lange geübte Verwaltungspraxis, bei Syndikusanwälten zu prüfen, ob die konkrete Beschäftigung den vier Kriterien anwaltlicher Tätigkeit entsprach.
Kilger widersprach Meldungen, das Syndikusurteil des BSG wirke sich auch auf andere Freien Berufe aus. Ärzte, Tierärzte oder Apotheker, die nicht in ihrem klassischen Berufsfeld, sondern z. B. in der Pharmaindustrie arbeiteten, seien grundsätzlich auch künftig befreiungsfähig. Die ABV fordert umfassenden Vertrauensschutz für Betroffene, da diese ange-sichts der langjährig geübten Verwaltungspraxis auf den Fortbestand ihrer Befreiungsfähigkeit und damit den Aufbau ihrer berufsständischen Altersversorgung hätten vertrauen können. Das BSG selbst habe in seiner Urteilsbegründung von schützenswerten „Lebensentscheidungen“ gesprochen. Allerdings, so Kilger, lägen die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vor. Für die Zukunft prüfe ABV, ob im Hinblick auf die geänderte Verwaltungspraxis der Rentenversicherung und die Entscheidungen des BSG die gesetzliche Befreiungsregelung den Realitäten angepasst werden müsse.