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Bundessozialgericht: Katastrophale Entscheidungen für Versorgungswerke

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am 03. April 2014 das Befreiungsrecht für Syndikusanwälte, das sind Anwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, beseitigt. Solche anwaltliche Tätigkeit entspreche nicht dem klassischen anwaltlichen Berufsbild. Ausdrücklich als anwaltliche Tätigkeit eingeordnet hat das BSG die Tätigkeit von angestellten Anwälten in Anwaltskanzleien. In einem obiter diktum hat das Gericht allerdings klargestellt, dass bestandskräftige Befreiungen von Syndikusanwälten im jeweiligen Beschäftigungsverhältnis Vertrauensschutz genießen.

„Das Urteil des BSG stellt einen dramatischen Eingriff in den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeit der berufsständischen Versorgung dar. Es geht von völlig falschen Vorstellungen zeitgemäßer anwaltlicher Tätigkeit aus und verlangt nach einer Überprüfung beim Bundesverfassungsgericht.“ erklärte RA Hartmut Kilger, Vorsitzender des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV).

Die ABV ist die Spitzenorganisation der 89 auf Landesrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungseinrichtungen der Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten und Ingenieure).

 

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