Die Altersvorsorge der Freien Berufe ist keine Privilegierung
Die Freien Berufe sind in Bezug auf ihre Altersvorsorge nicht privilegierter als andere Gruppen.
Dem weit verbreiteten Irrglauben, die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk stelle eine Privilegierung gegenüber den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung dar, liegen zwei Wahrnehmungen zugrunde: Zum einen gehören die Freiberufler im Vergleich zu den gesetzlich Rentenversicherten fast durchweg zu den „Besserverdienern“ und zum anderen wiesen sie ein besseres Risikoprofil auf als der Durchschnitt der gesetzlich Rentenversicherten auf. Im Ergebnis bedeute dies – so der Kurz-Schluss, dass sich in den Versorgungswerken Bezieher höherer Einkommen vor der solidarischen Umverteilung der sozialen Rentenversicherung in Sicherheit brächten.
Richtig ist, dass die Mitgliedschaft der Versorgungswerke ein sozioökonomisch deutlich homogeneres Kollektiv darstellt als die Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung, weil sie fast ausschließlich aus Akademikern besteht. Dies hat im Hinblick auf den risikobezogenen, beitragsfinanzierten Solidarausgleich der gesetzlichen Rentenversicherung ein erheblich günstigeres Risikoprofil zur Folge. Solidarisch ausgeglichen wird in der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem das Erwerbsminderungsrisiko, von dem Personengruppen mit geringerem Bildungs- und Einkommensniveau deutlich häufiger betroffen sind. Der Solidarausgleich findet also von sozioökonomisch besser Gestellten zu schlechter Gestellten statt. Die Versorgungswerksmitglieder fehlen – aus dieser Sicht – daher als Einzahler in den Solidarausgleich.
Doch Vorsicht: Aufgrund der im Schnitt vier Jahre längeren Lebenszeit von Angehörigen der Freien Berufe wird dieses günstigere Risikoprofil mehr als neutralisiert. Denn das Risiko des Älterwerdens wiegt statistisch gesehen in diesem Fall schwerer. Dies hat Frau Professorin Dr. Kerstin Windhövel in einem Rechenmodell nachgewiesen. Der Saldo über alle solidarisch abgesicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung – Alter, Erwerbsminderung und Tod – führt zu keiner Benachteiligung der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Fehlen der Versorgungswerksmitglieder. Dies gilt insbesondere dann, wenn man auch die Bundeszuschüsse in die Gleichung einbezieht.
Seit der Rentenreform 1957 sind Freiberufler vom Recht der Selbstversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen.
Der damalige Deutsche Bundestag verweigerte mit Mehrheit den Freien Berufen die Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung und schloss sie mit der Rentenreform 1957 vom Recht der Selbstversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Sie sollte sich auf die Arbeitnehmer und weitere genau definierte schutzbedürftige Gruppen konzentrieren, deren soziale Lage durch massiven Einsatz von Beitrags- und Steuermitteln nachhaltig gebessert werden konnte. „Nur so“, schreibt Herr Professor Dr. Bert Rürup, „wurde es möglich, auch den Älteren sofort eine deutlich höhere Rente zu zahlen und deren Höhe jährlich entsprechend der Lohnentwicklung anzupassen.“
Dagegen verlangte die Bundesregierung im Jahr 1957 von den Freien Berufen, ihre Alterssicherung in eigener Verantwortung zu regeln, da sie der gesellschaftlichen Solidarität nicht bedürften. Dies taten die Versorgungswerke und ihre Mitglieder mit großem Engagement und Erfolg. Das damals neue System hat sich seitdem bewährt.
Dass die Renten der Versorgungseinrichtungen heute höher und besser gegen Schwankungen in der Demografie oder auf dem Kapitalmarkt abgesichert sind, ist also kein Privileg, sondern eine Frage des Systems. Dass der Gesetzgeber es verpasst hat, ebensolche Mechanismen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verankern und die Renten gegen das Risiko des demografischen Wandels abzusichern, ist weder eine Privilegierung noch ein Verschulden der Freien Berufe – im Gegenteil.
Die Freien Berufe beteiligen sich an der sozialen Umverteilung.
Soziale Verantwortung ohne Nutzen für ihre eigene Alterssicherung übernehmen die Freien Berufe außerdem, in dem sie sich mit ihren Steuern an den staatlichen Zuschüssen zur gesetzlichen Rentenversicherung beteiligen, die ein Drittel der Rentenausgaben ausmachen. Das ist, abgesehen von der direkten Subventionierung eines politisch gewollten Rentenniveaus, auch angemessen, weil der Gesetzgeber der gesetzlichen Rentenversicherung eine Reihe gesamtgesellschaftlicher Leistungen auferlegt hat. Von diesen Leistungen profitieren die Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke jedoch mit Ausnahme der Kinderziehungsleistungen nicht, so dass hier das angestrebte Ziel – die Beteiligung gesellschaftlicher Gruppen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung an deren gesamtgesellschaftlichen Lasten – erreicht wird.
Zwar zahlen auch die gesetzlich Rentenversicherten Steuern, sie tragen aber damit zur Stärkung der eigenen Alterssicherung bei. Belastet werden sie dabei nach ihrer Leistungsfähigkeit. Die Steuer ist damit gegenüber dem Beitrag, dem immer eine angemessene Gegenleistung gegenüberstehen muss, das „sozialere“ und damit geeignetere Finanzierungsinstrument für die gesamtgesellschaftliche Umverteilung. Die überwiegend gutverdienenden Freiberufler werden gemäß ihrer Leistungsfähigkeit daran beteiligt, ohne sich einen Teil über staatlich subventionierte Rentenleistungen wieder zurückzuholen.
