Das Äquivalenzprinzip als ordnungspolitischer Kern des Rentensystems
Das Äquivalenzprinzip ist das konstitutive Merkmal der gesetzlichen und der berufsständischen Rentenversicherung.
Wie für die berufsständische Versorgung ist auch für die gesetzliche Rentenversicherung das Äquivalenzprinzip konstitutiv. Renten sind eben keine Sozialtransferleistung, sondern durch langjährige Beitragszahlungen erworbene Versicherungsleistungen. Die Beitragsäquivalenz ist eine unmittelbare Folge des Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Grundgesetz. In der Rentenversicherung erhält Leistungen nur, wer sie mit Beiträgen verdient hat. Da es sich um Pflichtbeiträge handelt, stellen sie eine Sonderbelastung dar, der eine angemessen gleichwertige Leistung folgen muss.
Durch die Versicherungs- und Beitragspflicht findet in der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch auch ein Solidarausgleich zwischen den Versicherten statt. Dieser ist risikobezogen, das heißt, er bezieht sich auf wirtschaftliche Folgen von kostenträchtigen Ereignissen im individuellen Lebensverlauf wie die Dauer des eigenen Lebens, der vorzeitige Verlust der Arbeitsfähigkeit oder das Hinterlassen wirtschaftlich abhängiger Familienangehöriger. Dies hat Herr Professor Dr. Franz Ruland auf den Punkt gebracht, als er schrieb: „Die Höhe des Beitragssatzes ist für alle gleich. Das individuelle Risiko wird wegtypisiert. Dass Frauen länger leben als Männer, dass jemand krank oder schwer behindert ist, spielt keine Rolle." Daher müsse, gehe es um das Äquivalenzprinzip in der Rentenversicherung, auch das Prinzip des sozialen Ausgleichs mitbedacht werden. Sie sind zwei Seiten einer Medaille, die eine ohne die jeweils andere nicht denkbar.
Ein Aufweichen des Äquivalenzprinzips untergräbt den Anspruch auf Anteilsgerechtigkeit.
Für die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung, die eine öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung ist, gilt das Verbot der Unverhältnismäßigkeit von Beitrag und Leistung. Daraus folgt, dass keine Individualäquivalenz zwischen Beitrag und Leistung im Sinne einer strikt beitragsäquivalenten Rentenleistung bestehen muss. Jedoch müssen, so das Bundesverfassungsgericht, für die erbrachten Beitragsleistungen „adäquate Versicherungsleistungen“ gewährt werden. Der Gesetzgeber dürfe zudem die erreichten Ansprüche und Anwartschaften nicht „substanziell entwerten“.
Hierzu führt Frau Professorin Dr. Frauke Brosius-Gersdorf aus: „Der Versicherte hat einen Anspruch auf ‚Anteilsgerechtigkeit‘. Versicherte mit gleichem Einkommen müssen gleiche Beiträge zahlen und gleiche Altersrenten erhalten. Es besteht ein Abstandsverbot zwischen Versicherten mit gleicher Einkommens- und Beitragsleistung. Zwischen Versicherten mit unterschiedlich hohen Einkommen und Beiträgen besteht ein Abstandsgebot.“ Würde das Äquivalenzprinzip aufgeweicht, würde diese Anteilsgerechtigkeit untergraben.
Ein Aufweichen des Äquivalenzprinzips reduziert den Versicherungsschutz.
Die gesetzliche Rentenversicherung sorgt dafür, dass die Versicherten eine adäquate Rente – auch bei Längerlebigkeit – erhalten. Würde das Äquivalenzprinzip aber demnach aufgeweicht werden, dass Besserverdiener einen geringeren Rentenanspruch erwerben würden als ihnen nach dem Zusammenhang von Beitrag und Gegenleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung eigentlich zustünde, würde ihr Versicherungsschutz im Alter gemindert. Denn es sind statistisch gesehen jene, die länger leben werden.
Auch ist der Wirkungszusammenhang zwischen Einkommenshöhe, Langlebigkeit und dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung komplexer als es scheint. Geringe Renten beziehen Beamte, die aber eine auskömmliche Staatspension erhalten und statistisch gesehen Frauen, die im Schnitt fünf Jahre länger leben. Geringverdiener versterben früher, beziehen aber weit häufiger solidarisch von allen Versicherten finanzierte Erwerbsminderungsrenten. Herr Professor Dr. Peter Bofinger mahnte daher an, die Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung nicht infrage zu stellen: „Eine mangelnde Konsistenz mit den Grundprinzipien der GRV kennzeichnet die Vorschläge, das Äquivalenzprinzip durch eine Umverteilung innerhalb des Systems aufzuweichen und dabei den Versicherungsschutz für die Langlebigkeit zu reduzieren.“
Beitragsäquivalente Renten sind anteilsgerecht.
Der über das Äquivalenzprinzip bestehende Zusammenhang zwischen der Höhe der Beiträge und der Höhe der Rentenzahlungen schafft ein gut nachvollziehbares Maß an Gerechtigkeit: Sie sind anteilsgerecht. Erwerbstätige zahlen entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten ein und erhalten entsprechend ihrer Einzahlhöhe später eine Rente. Während die gesetzliche Rentenversicherung eine öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung darstellt, jeder gesetzlich Rentenversicherte also dort einzahlen muss, würde es im Umkehrschluss als ungerecht empfunden werden, wenn etwa die Rentenzahlungen niedriger wären, als die eingezahlte Beitragshöhe es ergeben hätte. Beitrags- und Leistungsgerechtigkeit, die die gesetzliche Rentenversicherung als öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung rechtfertigen, müssen daher unter allen Umständen über das Äquivalenzprinzip gewahrt werden.
Wegen der Anteilsgerechtigkeit und des zwingend zu wahrenden Äquivalenzprinzips müssen über den Solidarausgleich hinausgehende Formen der sozialen Umverteilung in der Altersvorsorge daher außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung stattfinden. Hierzu führt die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, Frau Gundula Roßbach, aus: „Die Bundeszuschüsse sind momentan die systematisch beste Möglichkeit, sozialpolitisch motivierte Ausgleichsmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu realisieren. Sie werden mit Steuergeldern finanziert und im Steuersystem werden alle nach ihrer Leistungsfähigkeit belastet.“ Sie sind, gegenüber dem linear erhobenen und durch Beitragsbemessungsgrenzen gedeckelten Beitrag, das „sozialere“ Finanzierungsmittel für interpersonelle Umverteilung.
Beitragsäquivalente Renten sind vertrauensstiftend.
Der über das Äquivalenzprinzip bestehende Zusammenhang zwischen der Höhe der Beiträge und der Höhe der Rentenzahlungen schafft Vertrauen. Es wird in hohem Maße als gerecht empfunden, wenn die Beitrags- und Leistungsgerechtigkeit über das Äquivalenzprinzip gewährleistet ist. Nicht nur weiß der Versicherte, was er mit Beginn des Renteneintritts zu erwarten hat. Auch schafft das Äquivalenzprinzip das Bewusstsein, dass jeder Einzelnen die spätere Rentenhöhe durch höhere und längere Beitragszahlungen beeinflussen kann.
Wenn etwa ein umverteilender Staat zwischen Beitragszahlern bei Renteneintritt umverteilt, wird dies entweder als ungerecht oder unzureichend empfunden. Das schürt Misstrauen gegen einen Staat, der Umverteilungsregeln – gefühlt nach „Gutsherrnart“ – ändern kann und gern in Wahlkampfzeiten auch ändert. In einer Zeit, in der die liberale Demokratie um Vertrauen kämpfen muss, sollte daher zwingend an klaren transparenten Regeln wie dem Äquivalenzprinzip festgehalten werden.
