Gesetzliche Grundlagen der Berufsständischen Versorgung

Befreiung von der Versicherungspflicht

 

§ 6 SGB VI: Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

 

Verankerung im jeweiligen Landesrecht

Die landesrechtlichen Grundlagen für die Einrichtung von berufsständischen Versorgungswerken sind entweder in den Berufsgesetzen der jeweiligen Berufsstände (z.B. Heilberufekammergesetz Schleswig-Holstein) oder als eigenständige gesetzliche Grundlagen (z.B. Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung) niedergelegt.

 

Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe
(Heilberufekammergesetz – HBKG) Schleswig-Holstein
Vom 29. Februar 1996

Organisation und Aufgaben der Kammern

§ 1 Kammern der Heilberufe

Als Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen

1. die Ärztekammer Schleswig-Holstein, errichtet durch das Gesetz über die Ärztekammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1978 …, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 …,
2. die Apothekerkammer Schleswig-Holstein, errichtet durch das Gesetz über die Apothekerkammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1979…, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 …,
3. die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein, errichtet durch Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer und zur Änderung des Heilberufegesetzes vom 27. Februar 2002…,
4. die Tierärztekammer Schleswig-Holstein, errichtet durch das Gesetz über die Tierärztekammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1978 …, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 …,
5. die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, errichtet durch das Gesetz über die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1978…, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. November 1994 …
6. Die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutenkammer, die Tierärztekammer und die Zahnärztekammer (Kammern) führen das kleine Landessiegel.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Ärztekammer sind alle Ärztinnen und Ärzte, der Apothekerkammer alle Apothekerinnen und Apotheker, der Psychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, der Tierärztekammer aller Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Zahnärztekammer aller Zahnärztinnen und Zahnärzte, die
1. ihren Beruf in Schleswig-Holstein ausüben oder
2. falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Landesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 …, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005, in Schleswig-Holstein haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Kammer im Bundesgebiet sind.


§ 4 Soziale Einrichtungen

(1) Die Kammern können Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen unterhalten. Die Versorgungseinrichtungen sind unselbständige Teile der Kammern; sie verwalten ein eigenes Sondervermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der jeweiligen Kammer haftet. Die Vermögen der Kammern haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Versorgungseinrichtungen. Die Beiträge der Mitglieder und die Vermögen der Versorgungseinrichtungen (Mittel) sind zweckgebunden zu verwenden. Die Kammern können unbeschadet der Absätze 2 und 3 gemeinsame Versorgungseinrichtungen mit anderen Kammern desselben Berufs im Bundesgebiet unterhalten oder sich einer Versorgungseinrichtung desselben Berufs mit Sitz im Bundesgebiet anschließen.
(2) Mitglieder der Versorgungseinrichtungen sind alle Kammermitglieder; Mitglieder der Versorgungseinrichtung der Apothekerkammer sind auf Antrag auch diejenigen Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), befinden.
(3) Die Kammern haben die Organisation und die damit zusammenhängenden Wahlen, Näheres zur Mitgliedschaft, die Beitragspflicht, die Art und den Umfang der Leistungen, die Verwendung der Mittel, die Rechnungslegung und die Entlastung der Verwaltung sowie die Wahrung erworbener Rechte durch Satzung zu regeln. In der Satzung können abweichend von § 28 Regelungen über die Vertretung der Versorgungseinrichtung im Rechtsverkehr getroffen werden. Es ist vorzusehen,
1. eine von der allgemeinen Verwaltung der Kammer getrennte Verwaltung der Versorgungseinrichtung,
(…)

 

Gesetz
Über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung
-Hess. RAVG-
Vom 16. Dezember 1987

§ 1 Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen“ errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind die den Rechtsanwaltskammern im Lande Hessen angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsbeistände.

 

Gesetzliche Grundlagen der Sozialversicherung

Art 74 Grundgesetz (GG)
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

 

§ 4 SGB I: Sozialversicherung
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf

1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.

Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

 

§ 68 SGB VI: Aktueller Rentenwert
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. … Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3. dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.